Beiträge von SBB2000

    Salü iltisn


    Wieso genau dass das Befahren in der Reihenfolge wie beschrieben gilt, kann ich dir auch nicht beantworten. Ich bin „nur“ der, der die Prozesse durchführt und nicht der, der sie beschliesst ;)


    Aber ich kann mir sehr gut vorstellen, dass das Szenario mit der Zugstrennung im Zusammenhang mit dem Freifahren praktisch unmöglich ist. Denn einerseits müsste der Zug dann auch noch das nächste Hauptsignal passieren, damit ich als FDL für den nächsten Zug die Fahrstrasse einstellen kann, und andererseits ist das ganze ja nur bei GFM-Längen von nicht mehr als 1,5 Kilometern erlaubt.

    Und ja der Prozess darf auch im Bahnhof angewendet werden.


    Interessante Nennung der Negativausleuchtung, habe ich noch nie gehört:D


    Grüsse

    SBB2000

    Salü iltisn

    Der Prozess "Freifahren" kann angewendet werden, um bei einer Isolierstörung ab der zweiten Fahrt auf FaSi (Fahrt auf Sicht) zu verzichten. Um auf eben diese Fahrt auf Sicht verzichten auf deinem ersten beigefügtem Bild.

    Bei einer bleibenden Isolierstörung darf unter bestimmten Umständen ab der zweiten Fahrt auf FaSi verzichtet werden, wenn eben diese Vollständigkeit vorliegt. Beim Prozess Freifahren beobachtet der Fahrdienstleiter die Fahrt über den gestörten Abschnitt genau. Dabei ist der GFM-Abschnitt (GFM = Gleisfreimeldeeinrichtung) unmittelbar vor und der GFM-Abschnitt unmittelbar nach der gestörten GFM relevant. Diese GFMs müssen in der richtigen Reihenfolge belegt und wieder frei werden, dann giltet der Abschnitt als "Freigefahren". Dieser Prozess hat den Vorteil, dass er auch bei lokbespannten Zügen angewendet werden kann, da diese Züge nicht für sich selber ihre Vollständigkeit bestätigen können.

    Zu deiner zweiten Frage, was dauernd aktive Gleisfreimeldeeinrichtung bedeutet:

    Eine dauernd aktive GFM ist immer aktiv, dass heisst sie wird immer rot, wenn etwas drauffährt, unabhängig davon, ob ein Signal in den Abschnitt offen ist oder nicht. Es gab vor allem früher beispielsweise Achszähler auf der Strecke, die nur dann belegt wurden, wenn ein Zug signamlässig die Strecke befährt. Oder anders gesagt, bei einer Rangierbewegung auf die Strecke oder einer Vorbeifahrt am Halt zeigenden Signal wurde die Strecke nicht rot ausgeleuchtet. Das wären dann keine dauernd aktive GFMs, auf denen Freifahren dementsprechend nicht angewendet werden darf.

    Ich hoffe einerseits dass ich es nicht zu kompliziert erklärt habe und dass ich dir andererseits weiterhelfen konnte.

    Grüsse

    SBB2000

    Die schlauen Füchse werden es sicherlich schon bemerkt haben. Zu meinem Beitrag muss mann das Wort EVU mit ISB (Infrastrukturbetreiber) ersetzen, dass es inhaltlich auch stimmt. Entschuldigt bitte diese kleine Ungenaigkeit.

    Salü iltisn

    Zu den von Blueyonder_610 genannten Dokumenten fehlt noch ein sehr wichtiges Dokument. Und zwar handelt es sich hierbei um das Dokument I-30111 (Ausführungsbestimmungen zu den Fahrdienstvorschriften). Unter Bähnlern ist das Dokument auch als "grüne Seiten" bekannt, da es in gedruckter Form immer auf grünen Seiten ausgedruckt wird.

    Dieses Dokument präzisiert die eigentlichen Fahrdienstvorschriften für das Eisenbahnverkehrsunternehmen (EVU). Daher kann jede eigene EVU seine Ausführungsbestimmungen (AB) erlassen. Beispielsweise steht in den AB der RhB drin, dass für sie geringere Geschwindigkeiten bei den Fahrbegriffen 2,3 und 5 gelten, als diese in den FDV vorgeschrieben sind.

    Leider ist auch dieses Dokument als "intern" gekennzeichnet. Aber als ausgebildeter Zugverkehrleiter bei den SBB kann ich dir sagen, dass alles grundsätzliche auch in den normalen "FDV" zu finden ist.